AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs- und Zah­lungs­be­din­gun­gen, soweit nicht an­de­res an­ge­ge­ben oder ver­ein­bart ist. Etwaigen anderslautenden Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Solche Ein­kaufs­be­din­gun­gen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Annahme der gelieferten Wa­re gilt als An­er­ken­nung unserer Bedingungen.

1.      Preise/ Zahlungsbedingungen

1.1    Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Prei­se und zwar in EURO (EUR), zu­züg­lich der gel­ten­den Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Lieferwerk, bei sofortiger Zahlung oh­ne Abzug.

1.2    Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne be­son­de­re Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des je­wei­li­gen Zinssatzes unserer Hausbank vor, soweit diese die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Zins­sat­zes von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz überschreiten. Außerdem wird der Ge­samt­sal­do unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.

1.3    Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns angemessenen Preisaufschlag sowie eine an­ge­mes­se­ne Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor; überschüssige Mengen sind abzunehmen. Für Massengüter gilt, bezogen auf die Bestellmenge, eine Abweichung von ±10 % als vereinbart.

1.4    Bei einem Nettoauftragswert von unter 150 EUR erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 30 EUR.

1.5    Waren die auf Grund von Falschbestellungen zurückgesandt werden, werden unter Abzug einer Aufwandsentschädigung von 10% (max. 500,- EUR) gutgeschrieben.

1.6     Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines nicht vorhandenen oder geringeren Schadens vorbehalten.

1.7    Reparaturen, Schulungen oder sonstige Dienstleistungen sind jeweils sofort fällig und ohne Skontoabzug zahlbar.

2.      Liefertermine

Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Ge­fah­ren und Eigenarten der Glas­ve­rar­bei­tung unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer ei­ge­nen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.

3.      Erfüllungsort und Gefahrübergang

3.1    Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

3.2    Bei Versand geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Ware dem von uns ge­wähl­ten Beförderungsunternehmen übergeben haben.

4.      Verpackungsmaterial

Wir nehmen Verpackungsmaterial gemäß Verpackungsverordnung zurück.

5.      Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge

5.1    Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spä­tes­tens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ein­gang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, an­dern­falls gilt die Ware als genehmigt.

5.2    Sachmängelansprüche für un­se­re Ge­rä­te verjähren grund­sätz­lich in 24 Mo­na­ten; für unsere Geräte aus den Produkthierarchien 05 und 07 in 36 Mo­na­ten, je­weils nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei un­se­rem Käufer. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

5.3    Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel auf­wei­sen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vor­be­halt­lich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

5.4    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche zu. Nach dem erfolglosen zweiten Versuch gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt..

5.5    Verbrauchsmaterial unterliegt bestimmungsgemäß einer ra­schen Ab­nut­zung, daher gelten Ab­nut­zungs­schä­den an solchen Gegenständen nicht als Sachmangel. Mängelansprüche be­ste­hen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur un­er­heb­li­cher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über­mä­ßi­ger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Ver­trag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß In­stand­set­zungs­ar­bei­ten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Fol­gen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5.6    Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf­wen­dun­gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so­weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen an­de­ren Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Ver­brin­gung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.7    Rückgriffsansprüche des Käu­fers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit sei­nem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Ver­ein­ba­run­gen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lie­fe­rer gilt ferner Ziffer 5.6 entsprechend.

5.8    Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Käufers ge­gen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

5.9    Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gel­ten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.

5.10  Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Ga­ran­tie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine be­stimm­te Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Feh­lens einstehen will) richten sich die Rechte des Käu­fers ausschließlich nach den ge­setz­li­chen Bestimmungen.

6.      Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

6.1    Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lie­fe­rorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden "Schutz­rech­te") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer be­rech­tig­te Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käu­fer innerhalb der in vorstehend Ziffer 5.1 bestimmten Frist wie folgt:
a)      Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ent­we­der ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Käu­fer die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Auf­wen­dun­gen kann der Käufer nicht verlangen.
b)      Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
c)      Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Ver­let­zung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor­be­hal­ten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sons­ti­gen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nut­zungs­eins­tel­lung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

6.2    Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu ver­tre­ten hat.

6.3    Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren eingesetzt wird.

6.4    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 6.1 a) geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 5.3 und 5.7 entsprechend.

6.5    Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend.

6.6    Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Käufers ge­gen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

6.7    Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Ga­ran­tie einer Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine be­stimm­te Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Feh­lens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Be­stim­mun­gen.

7.      Sonstige Schadensersatzansprüche

7.1    Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflicht­ver­let­zung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haf­ten wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahr­läs­sig­keit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Ver­let­zung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Je­doch ist unsere Haftung - außer im Falle von Vorsatz - auf den bei Vertragsschluss vo­raus­seh­ba­ren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Auf­wen­dun­gen durch den Käufer ist ausgeschlossen.

7.2    Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

7.3    Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahr­läs­sig­keit ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 7.2 bleibt unberührt.

7.4    Die in den Bestimmungen der Ziffern 7.1 bis 7.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -be­schrän­kun­gen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Wa­re im Sinne von § 443 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwin­gen­den Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.      Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten

Zeich­nun­gen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind grund­sätz­lich nur annähernd maß­ge­bend. Der Käufer hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

9.      Unterlagen

Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt wer­den oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.

10.    Eigentumsvorbehalt

10.1  Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig ent­ste­hen­den For­de­run­gen unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Ver­ar­bei­ter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Ge­gen­stän­den verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.

10.2  Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte ab­ge­tre­ten sind. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Ab­schluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Wa­re mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die ab­ge­tre­te­nen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vor­be­halts­wa­re. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Ver­lan­gen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist be­rech­tigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere For­de­run­gen fällig sind.

10.3  Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen For­de­run­gen sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Ei­gen­tums­vor­be­halt belieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir ver­pflich­ten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie un­se­re zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lie­fe­run­gen herrühren.

10.4  Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rück­tritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rück­nah­me bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt un­se­rer­seits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rück­tritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

10.5  Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der glei­chen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zah­lung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Ver­trags­ver­hält­nis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wir­kung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vor­zu­be­hal­ten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maß­nah­men mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle ei­nes anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

11.    Hinweise bei elektronischem Geschäftsverkehr

Be­die­nen wir uns im Sinne des § 312e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Me­dien­diens­tes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Käufer a) auf die Be­reit­stel­lung und Erläuterung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe sei­ner Bestellung erkennen und berichtigen kann und b) auf Informationen hinsichtlich (i) der bis zum Vertragsschluss durchzuführenden Schritte, (ii) der Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss und Zugänglichkeit für den Kunden, (iii) der für den Vertragsschluss zur Ver­fü­gung stehenden Sprachen.

12.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich seiner Ver­wei­sungs­re­geln des In­ter­na­tio­na­len Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf ("UN-CISG").

12.2  Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben.

 

Stand: November 2011